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Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz

Jedes Kind in Deutschland hat einen gesetz­lich gere­gelten Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte ab dem ersten Geburtstag. Das Gesetz für ein- bis drei-jährige Kinder ist am 1. August 2013 in Kraft getreten und im § 24 SGB VIII gere­gelt. Für vier- bis sechs-jährige Kinder gilt der Rechtsanspruch bereits seit 1996.

In den folgenden Punkten haben wir das Wichtigste zum Rechtsanspruch zusammengefasst. 

  • Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres an bis zur Einschulung einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte.
  • Die Eltern haben die Pflicht, sich selbst in ausrei­chender Form und unter Berücksichtigung aller ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um einen Platz in einer Einrichtung zu kümmern. In teil­neh­menden Kommunen ist eine Online-Anmeldung im Elternportal von LITTLE BIRD möglich.
  • Die Eltern haben die Pflicht, den Betreuungsbedarf für ihr Kind spätes­tens sechs Monate vor gewünschtem Betreuungsbeginn (der Rechtsanspruch auf Betreuung gilt ab dem ersten Geburtstag, nicht früher) formell beim zustän­digen Jugendamt anzu­zeigen.
  • Sollten die Eltern keine Zusage oder ein Platzangebot von einer der ange­fragten Kindertagesstätten erhalten, ist das zustän­dige Jugendamt (voraus­ge­setzt, die Bedarfsanzeige wurde frist­ge­recht und formell einge­reicht) in der Pflicht, bei der Suche nach einem Platz zu unterstützen. 
  • Kann kein Platz für das jewei­lige Kind ange­boten werden, haben Eltern die Möglichkeit, ihre Kommune zur Kostenerstattung für eine alter­na­tive Betreuung oder für even­tu­ellen Verdienstausfall aufgrund von fehlender Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte aufzufordern.
  • Es besteht kein Anspruch auf Betreuung in der Wunschkita. Jedoch wird zum Beispiel durch LITTLE BIRD das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern berücksichtigt.

Weitere Informationen der Bundesregierung zum Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für unter Dreijährige gibt es hier.

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