Jedes Kind in Deutschland hat einen gesetzlich geregelten Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte ab dem ersten Geburtstag. Das Gesetz für ein- bis drei-jährige Kinder ist am 1. August 2013 in Kraft getreten und im § 24 SGB VIII geregelt. Für vier- bis sechs-jährige Kinder gilt der Rechtsanspruch bereits seit 1996.
In den folgenden Punkten haben wir das Wichtigste zum Rechtsanspruch zusammengefasst.
- Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres an bis zur Einschulung einen Anspruch auf Betreuung in einer Kindertagesstätte.
- Die Eltern haben die Pflicht, sich selbst in ausreichender Form und unter Berücksichtigung aller ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, um einen Platz in einer Einrichtung zu kümmern. In teilnehmenden Kommunen ist eine Online-Anmeldung im Elternportal von LITTLE BIRD möglich.
- Die Eltern haben die Pflicht, den Betreuungsbedarf für ihr Kind spätestens sechs Monate vor gewünschtem Betreuungsbeginn (der Rechtsanspruch auf Betreuung gilt ab dem ersten Geburtstag, nicht früher) formell beim zuständigen Jugendamt anzuzeigen.
- Sollten die Eltern keine Zusage oder ein Platzangebot von einer der angefragten Kindertagesstätten erhalten, ist das zuständige Jugendamt (vorausgesetzt, die Bedarfsanzeige wurde fristgerecht und formell eingereicht) in der Pflicht, bei der Suche nach einem Platz zu unterstützen.
- Kann kein Platz für das jeweilige Kind angeboten werden, haben Eltern die Möglichkeit, ihre Kommune zur Kostenerstattung für eine alternative Betreuung oder für eventuellen Verdienstausfall aufgrund von fehlender Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte aufzufordern.
- Es besteht kein Anspruch auf Betreuung in der Wunschkita. Jedoch wird zum Beispiel durch LITTLE BIRD das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern berücksichtigt.
Weitere Informationen der Bundesregierung zum Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für unter Dreijährige gibt es hier.