Bei der Suche nach einem Betreuungsplatz für ihr Kind, haben Eltern ein so genanntes Wunsch- und Wahlrecht, das in §5 SGB VIII festgeschrieben ist. Das betrifft zum Beispiel die Wahl der passenden Betreuungsart, also ob Eltern ihr Kinder in einer Krippe, einem Kindergarten, einer Kindertageseinrichtungen oder einer Kindertagespflege betreuen lassen möchten. Die Bezeichnungen sind in jedem Bundesland unterschiedlich.
Durch den Einsatz von LITTLE BIRD sorgen Städte und Gemeinden dafür, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gewahrt wird. Denn Eltern können ihr Kind im Elternportal ihrer zuständigen Kommune gleich bei mehreren Wunscheinrichtungen parallel anmelden – unabhängig davon, ob die gewünschten Einrichtungen aktuell freie Plätze haben oder nicht.
Wunsch- und Wahlrecht gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen
Damit Eltern von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen können, müssen sie bei der Anmeldung einige Regeln befolgen.
- Rechtzeitige Bedarfsanzeige: Eltern müssen ihren Betreuungsplatzbedarf i.d.R. spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn schriftlich (oder im Elternportal von LITTLE BIRD online durch die Platzanfragen) anzeigen.
- Die Bedarfsanzeige beim Jugendamt ersetzt nicht die frühzeitige persönliche Anmeldung oder Online-Anmeldung mit LITTLE BIRD in den gewünschten Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflegen.
- Das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht, dass Eltern sich einen Betreuungsplatz aussuchen können, sondern es wird i.d.R. ein Platz in einer der gewünschten Einrichtungen angeboten. Sollte das nicht möglich sein, wird das zuständige Jugendamt unterstützen und versuchen, einen angemessenen Betreuungsplatz zuzuweisen.